Landgericht Coburg
Az: 11 O 450/06
Urteil vom 14.02.2007
In dem Rechtsstreit hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis 15.1.2007 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.870 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 19.5.2006 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges der Marke BMW Typ 328 i Limousine, amtliches Kennzeichen XXX, Fahrgestell-Nr. XXX, Kfz-Brief-Nr. XXX zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.
3. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung aus Ziffer 3. abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn aus Ziffer 3. vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des durch sie jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug.
Die Parteien haben sich am 18.8.2005 aufgrund der Bestellung Nr. XXX seitens des Klägers und der Auftragsbestätigung vom gleichen Tag durch die Beklagte über den Kauf eines gebrauchten Pkw der Marke BMW, Typ 328 i Limousine, amtliches Kennzeichen XXX Fahrgestell-Nr. XXX Kfz-Brief-Nr. XXX, EZ 28.4.1998 zu einem Kaufpreis von 13.750 EUR geeinigt. Das Fahrzeug wurde von der Beklagten entsprechend der Vereinbarung der Parteien nach Durchführung von Reparaturarbeiten (Frontscheibe ersetzen, Dellen in der Heckklappe entfernen, Rost an den Radläufen behandeln und Kundenradio einbauen) nach Zahlung durch den Kläger am 29.8.2005 diesem übergeben. Der Kläger hatte das Fahrzeug zunächst zusammen mit dem Zeugen XXX Probe gefahren, wobei ihm mehrere Schäden (Rost an den Radläufen, kleine Dellen in der Heckklappe und ein Schaden in der Frontscheibe) auffielen. Das Fahrzeug wurde zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Heckbereich erheblich beschädigt, wobei u.a. auch ein Rahmenschaden […]