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Lackkratzer durch freilaufende Nachbarskatze

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AG Bremen – Az.: 19 C 227/16 – Urteil vom 08.11.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Fahrzeug der Klägerin, einen PKW der Marke BMW Z3 Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen (…), durch ungehinderten Freilauf der von ihm gehaltenen schwarzen Katze zu beeinträchtigen.

2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf EUR 1.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Unterlassung von Beeinträchtigungen an einem Pkw durch eine Katze.

Die Parteien sind Nachbarn. Die 79-jährige Klägerin ist Eigentümerin eines PKW der Marke BMW, Typ Z3 Cabrio mit Stofffaltdach, welchen sie unter einem auf ihrem Grundstück befindlichen Carport parkt. Der Beklagte ist zusammen mit seiner Ehefrau Halter zweier Katzen im ungehinderten Freilauf.

Seit Ende 2015 hielt sich regelmäßig eine Katze auf dem Grundstück der Klägerin auf, die regelmäßig den PKW der Klägerin betrat und dort Haare, Pfotenabdrücke sowie Kratzer hinterließ. Die Klägerin installierte eine Kamera an dem Carport zwecks Dokumentation des Aufenthaltes der Katze. Die Klägerin behalf sich zwischenzeitlich mit einer mobilen Faltgarage bzw. einer Abdeckplane, um ihren Pkw vor weiterer Beschädigung durch Katzen zu schützen. Die Wohnungseigentümerversammlung erörterte das Anbringen eines Netzes am Carport, um den Zugang durch Katzen zu verhindern. Zur Anbringung eines Netzes kam es nicht.

Mit Schreiben vom 16.09.2015 begehrte die Klägerin von dem Beklagten eine Unterlassungserklärung, welche der Beklagte nicht unterschrieb. Im Jahr 2017 kam es zu weiteren Beschädigungen am Pkw der Klägerin durch eine Katze.

Die Klägerin behauptet, bei der Katze, die ihren Pkw betritt, handele es sich um die schwarze Katze des Beklagten. Diese Katze verliere ihre Haare auf dem Autodach und hinterlasse Sandspuren von Katzenpfoten sowie Kratzer auf dem Lack und Stoffdach des Fahrzeugs. Die Kratzer seien durch Bewegung der Pfoten in Verbindung mit Sandkörnern im Klarlack entstanden. Die Klägeri[…]


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