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Erbauseinandersetzungsvertrag – Geschäftswertbestimmung

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LG Cottbus – Az.: 3 OH 9/21 – Beschluss vom 11.03.2021

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers vom 22.03.2017 gegen die Kostenrechnung der Antragsgegnerin vom 09.11.2016 (KR 1278B/2016) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kostenrechnung für die Erstellung eines Entwurfes eines Erbauseinandersetzungsvertrages mit Auflassung. Wegen des Inhaltes der Rechnung wird auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 2 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die in der Rechnung angewendeten Positionen des Kostenverzeichnisses stellt er ausdrücklich nicht in Frage. Er meint aber, die Antragsgegnerin habe den Geschäftswert zu Unrecht mit 160.000 € angenommen. Der Nachlass setzte sich zusammen aus einem Sparguthaben i.H.v. 18.000 €, einem Pkw im Wert von 4800 €, einer Ackerfläche im Wert von 15.000 €, einer Waldfläche im Wert von 5000 € und einem Hausgrundstück im Wert von 50.000 € (in Summe: 92.800 €). Der Grundstückswert betrage 20.304 €, mit der Differenz zu 50.000 € sei der Wert des stark sanierungsbedürftigen Hauses mehr als großzügig bemessen.

Bezüglich der Beschaffenheit des Wohnhauses nimmt der Antragsteller Bezug auf die Beschreibung in einem Schreiben des Bevollmächtigten zweier Miterben vom 02.03.2017. Dort wird die Auffassung vertreten, eine zuvor erfolgte Wertangabe i.H.v. 50.000 bis 55.000 € für das Wohnhaus sei erheblich übersetzt.

Hinsichtlich des Wertes des Wohnhauses nimmt der Antragsteller Bezug auf die gegenüber dem Nachlassgericht zur Kostenberechnung gemachten Angaben. Dort ist der Wert von Haus und Grundstück mit 50.000 € angegeben.

Die Antragsgegnerin verteidigt ihre Kostenberechnung. Sie verweist auf die durch den Antragsteller selbst ihr gegenüber gemachten und durch Unterschrift bestätigten Wertangaben. Dort ist das Bankguthaben mit 17.000 € beziffert, der Wert des mit einem Wohnhaus und einer Scheune bebauten Grundstückes mit 120.000 €, der Wert des Ackers und des Waldes mit 15.000 bzw. 8000 € (in Summe: 160.000 €). Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass das Grundstück nicht lediglich mit einem Wohnhaus sondern auch mit einem Wirtschaftsgebäude bebaut ist.

Die Ländernotarkasse hat die als Bl. 45ff. zur Akte genommenen Stellungnahme abgegeben.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, bleibt im Ergebnis aber ohne Erfolg.

D[…]


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