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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – mobile Verkehrszeichen eines Bauunternehmens

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AG Zittau, Az.: 5 OWi 260 Js 28833/15, Urteil vom 20.04.2016

Die Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.

Symbolfoto: ginasanders/Bigstock

Nach dem Bußgeldbescheid der Stadtverwaltung Löbau vom 24.08.2015, Az.; 50057506, liegt der Betroffenen folgender Sachverhalt zur Last:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um24 km/h.

Zulässige Geschwindigkeit: 30 km/h.

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 54 km/h

§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO, 11.3.4 BKat

Von diesem Vorwurf war die Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Außerhalb des unmittelbaren Stadtgebietes der Stadt Löbau verbindet die S 115 die Ortslage Großdehsa mit der Ortslage Oelsa. Die S 115 wird zwischen den beiden Ortslagen von einer ehemaligen Bahnlinie gequert, welche mittels einer Brücke über die S 115 geführt wird. Diese ehemalige Bahnlinie wurde im Zeitraum Sommer 2014 bis Sommer 2015 zu einem Radweg umgebaut. An der unmittelbaren Brückenüberführung wurde eine Auffahrt/Abfahrt zur Benutzung des Radweges errichtet. Diese Zu-/Abfahrt befindet sich auf der der Ortslage Großdehsa zugewandten Seite der Überführung. Zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung wurde auf der Brücke bzw. an der beschriebenen Auffahrt/Abfahrt für den Radweg auf der Großdehsa zugewandten Seite gebaut. Hinsichtlich der Baustelle erließ die Stadtverwaltung Löbau am 29.07.2014 zunächst eine verkehrsrechtliche Anordnung betreffend der Fahrzeuge, welche sich aus Richtung Oelsa in Richtung Großdehsa der Baustelle näherten. Für diese Fahrzeuge, welche am ehemaligen Tanklager vorbei in Richtung der Brückenbaustelle fuhren, wurde Folgendes angeordnet:

„Auf der S 115 BW 9 (ehem. Tanklager) Einrichtung eines Geschwindigkeitstrichter mit VZ 274-57, 274-55 und 274-53! Aufhebung mit VZ 282!“

Diese Anordnung betraf den Zeitraum vom 14.07.2014 bis 31.05.2015.

Die in dem angeordneten Geschwindigkeitstrichter ge[…]


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