AG Hamburg, Az.: 49 C 282/15, Urteil vom 31.08.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.236,75 € (eintausendzweihundertsechsunddreißig 75/100 EURO) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 18.11.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die weitergehende Klage in der Hauptsache erledigt hat.
Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer restlichen Mietkaution, der Beklagte macht widerklagend ein Nebenkostenabrechnungssaldo geltend.
Der Beklagte war Vermieter, die Klägerin war Mieterin gemäß Mietvertrag vom 05.08.2008 über die Wohnung, 2. OG. Links in Hamburg. Es handelt sich um eine ca. 45 m² große 1-Zimmer-Wohnung. Zu Beginn des Mietverhältnisses wurde eine Mietsicherheit in Höhe von 2.895,00 € von der Klägerin geleistet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der mietvertraglichen Vereinbarung wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Bl. 5 ff d. A.).
Mit Schreiben vom 28.02.2014 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis ordnungsgemäß unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist wegen Eigenbedarfes, da er die Wohnung für seine Familie benötige, wobei die Familienmitglieder namentlich benannt wurden. Der Grund dafür liege in der beabsichtigten Rückkehr aus der Ukraine nach Deutschland und der Situation in der Ukraine. Es wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage B 1 (Bl. 36 d. A.).
Hierauf erwiderte die Klägerin mit E-Mail vom 08.05.2014 und wies darauf hin, dass sie sich in der Wohnung sehr wohl fühle und ihr jetzt bald einjähriger Sohn sich in einem wichtigen Entwicklungsstadium befinde. Aufgrund der mit einem Umzug einhergehenden erheblichen Kosten von Makler, Umzugsunternehmen neige sie dazu, der Kündigung fristgerecht zu widersprechen und eine Klärung des Eigenbedarfes herbeizuführen. Andererseits sei sie bereit, neben einem Abgeltungsbetrag in Höhe von 10.000,00 € bei V[…]