OLG Schleswig-Holstein
Az: 7 U 58/10
Urteil vom 08.12.2010
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):
Die (einfache) Betriebsgefahr eines Motorrades (in Höhe von 20 %) tritt bei einem groben Vorfahrtverstoß des Unfallverursachers regelmäßig vollständig hinter die schuldhaft gesteigerte Betriebsgefahr des vorfahrtverletzenden Unfallverursachers zurück (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2010, Az.: 7 U 58/10).
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juni 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.735,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. aus 7.346,50 € ab dem 01.05.2008 und aus weiteren 389,03 € ab dem 18.12.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle aus dem Unfall vom 07.05.2006 ihres Versicherten … zukünftig entstehenden, übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf 1.647,11 € festgesetzt.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage dem Grunde (und der Höhe) nach nur zu 80% stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Versicherte der Klägerin müsse sich die Betriebsgefahr seines Motorrades mit 20% anrechnen lassen. Der Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1) sei nicht gravierend gewesen; obwohl dem Versicherten der Klägerin kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, träte die Betriebsgefahr des Motorrades nicht hinter die durch den Vorfahrtsverstoß gesteigerte Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1), versichert bei der Beklagten zu 2) zurück.