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Feuer- und Elementarschadenversicherung für Wohngebäude – Einregenschaden

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OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 63/14 – Urteil vom 30.09.2014
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die beklagte Versicherung Ansprüche aus einer Feuer- und Elementarschadenversicherung aufgrund eines behaupteten Sturmschadens geltend.

Tipp: Sie auch – Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung bei Überflutungs- und Hochwasserschäden – sowie Sturmschäden: Was tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Die Klägerin unterhält für ihr Wohnanwesen in Bi., A-Straße 7 bei der Beklagten eine Feuer- und Elementarschadenversicherung. In den Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Bedingungen der SV Sparkassenversicherung Gebäudeversicherung AG über die Feuer- und Elementarschadenversicherung (FEVB 2001) einbezogen.

Am 16.12.2011 ging ein Wind der Stärke 10 über Bi. mit einer Windgeschwindigkeit bis maximal 90 km/h. Danach war im Treppenhaus und im Schlafzimmer des Anwesens der Klägerin Feuchtigkeit eingedrungen, was die Klägerin der Beklagten noch am 16.12.2011 anzeigte.

Die Klägerin behauptet, durch den Sturm seien Dachziegel angehoben worden. Hierdurch sei Regen eingedrungen und habe den Schaden verursacht. Die Behebung des Schadens verursache Kosten in Höhe von brutto 19.225,16 €.

Die Beklagte hat behauptet, es liege ein Einregenschaden vor. Die geltend gemachten Schadensbeseitigungskosten seien überhöht.

Mit Urteil vom 27.02.2014 hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz abzüglich einer Selbstbeteiligung von 200,00 € festgestellt. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass der streitgegenständliche Schaden versichert sei. Eine Haftungsbeschränkung gem. § 6 FEVB 2001, für welche die Beklagte die Beweislast trage, liege nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, dass es sich um einen Einregenschaden i. S. v. § 6 Abs. 4 b FEVB 2001 handele. Hinsichtlich einer Anhebung der Eternitplatten durch den streitgegenständlichen Sturm habe der Sachverständige keine eindeutigen Feststellungen treffen können; hiernach könne die Lockerung aufgrund des Sturms, aber auch aufgrund anderer Ursachen erfolgt sein. Das Landgericht sei nicht davon überzeugt, dass der Schaden nur durch reines Eindringen von Regenwasser entstanden sei; vielmehr sei die Annahme naheliegend, dass der S[…]


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