Erbschein ohne Quoten: Alle Miterben müssen zustimmen?
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass zur Erteilung eines quotenlosen Erbscheins die Zustimmung aller Miterben nicht erforderlich ist. Dieser Beschluss ermöglicht die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins auch bei Widerspruch eines Miterben, wenn die übrigen Antragsteller darauf verzichten, die Erbquoten im Erbschein anzugeben. Dieses Urteil trägt zur Beschleunigung von Erbscheinsverfahren bei, in denen die Miterben zwar eindeutig feststehen, aber die genauen Erbquoten unklar sind.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Quotenloser Erbschein: Die Erteilung ist auch ohne Zustimmung aller Miterben möglich.
OLG Hamm: Das Gericht entschied, dass der Widerspruch eines Miterben die Erteilung nicht verhindert, wenn die anderen Antragsteller auf die Angabe der Erbteile verzichten.
Gemeinschaftliches Testament: Die Beteiligten wurden als Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament eingesetzt.
Erbanteile: Die genaue Angabe der Erbanteile im Erbschein ist nicht zwingend, wenn darauf verzichtet wird.
Gesetzliche Interpretation: § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG verlangt nur den Verzicht aller Antragsteller, nicht aller Miterben.
Kostenentscheidung: Die Gerichtskosten werden unter den Beteiligten entsprechend ihrer Rollen im Verfahren aufgeteilt.
Rechtsbeschwerde zugelassen: Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde eine Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gegenstandswert: Festsetzung auf 550.000 Euro basierend auf dem Gesamtwert des Nachlasses.
Die Bedeutung der Miterben-Zustimmung im Erbscheinverfahren
Das Erbrecht, ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Zivilrechts, behandelt häufig die Thematik des Erbscheins. Ein Erbschein dient als amtlicher Nachweis der Erbberechtigung und ist oft unerlässlich für die Abwicklung eines Nachlasses. Ein besonders interessanter Aspekt dieses Bereichs ist die Frage der Zustimmung aller Miterben zur Erteilung eines quotenlosen Erbscheins. D[…]