LG Gießen
Az.: 6 O 43/10
Urteil vom 02.11.2010
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, ohne dass eine Erlaubnis nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen oder aufgrund eines anderen Gesetzes besteht, und/oder für solche zu werben, insbesondere wenn dies geschieht wie in Form von Schreiben gemäß der diesem Tenor beigefügten Anlage K 1.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €.
Anlage K 1
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