Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 13 U 59/11
Urteil vom 23.08.2011
In dem Rechtsstreit hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2011 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. April 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.899 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der im Fahrzeug Peugeot, amtliches Kennzeichen …, eingebauten LPG-Autogasanlage des Herstellers KME mit den Komponenten Verdampferdruckregler Genehmigungsnummer … und LPG-Steuergerät mit der Genehmigungsnummer …
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der zu 1 genannten Autogasanlage in Annahmeverzug befindet.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ausbaukosten in Höhe von 1.122,41 EUR zu zahlen.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.216,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den in erster Instanz entstandenen Kosten haben die Klägerin 27% und die Beklagte 73% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 22% und der Beklagten zu 78% zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin ließ im April 2008 von der Beklagten zum Preis von 1.899 EUR eine LPG-Autogasanlage in ihren Pkw Peugeot 206 einbauen. Anschließend wurde das Fahrzeug mehrfach wi[…]