OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 191/17 – Beschluss vom 20.02.2019
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die A GmbH & Co. Kommanditgesellschaft Wohnungsbaugesellschaft war als Eigentümerin des eingangs näher bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Nach Umwandlung führt die Gesellschaft die Firma A GmbH & Co. KGaA. Der Beteiligte zu 2 ist einer der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der A Management GmbH.
Der Grundbesitz besteht aus einem 460/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Gemarkung ….. Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, B-Straße …1, ….. qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 gekennzeichneten Wohnung im Erdgeschoss links und dem Abstellraum im Kellergeschoss mit gleicher Nummer sowie einem Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche und Terrasse. Eigentümer des Nachbargrundstücks B-Straße …2 ist der Beteiligte zu 2.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 23. August 2016 veräußerte die A GmbH & Co KGaA den Grundbesitz an den Beteiligten zu 1 und wies zugleich gem. Ermächtigung aus der Teilungserklärung dem Kaufgegenstand ein Sondernutzungsrecht an einem im Aufteilungsplan mit „Lager“ gekennzeichneten Raum im Erdgeschoss zu, das am3. November 2016 in das Grundbuch eingetragen wurde. Hierzu heißt es in Ziff. 2.2 des notariellen Kaufvertrages:
„Ferner ist dem Sondereigentum das alleinige Nutzungsrecht an dem links neben dem Durchgang zur C-Straße gelegenen, im Aufteilungsplan des Erdgeschosses mit „Lager“ gekennzeichneten Raum zugewiesen; die Nutzung des Raumes ist jedoch aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung auf Dauer kostenfrei dem jeweiligen Eigentümer des benachbarten Grundbesitzes B-Straße …2 zur Verfügung zu stellen. Diese Vereinbarung ist als Anlage 2.2 dieser Urkunde beigefügt. Der Käufer tritt in alle Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung ein mit der Verpflichtung, diese an einen Rechtsnachfolger im Eigentum weiterzugeben. Die Verpflichtung wird zusätzlich durch eine Reallast abgesichert und in das Grundbuch eingetragen. Dieses Recht ist vom Käufer zu übernehmen.“
Des Weiteren bewilligten und beantragten die Vertragsparteien die Belastung des Wohnungseigentums mit einer Reallast zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks B-Straße …2 folgenden Inhalts:
„Reallast, bestehend in der Verpflichtung einen Lagerraum in der Größe von ca. 20 qm zur Verfügung zu stellen.“
Zugleich vereinbarten die Vertragsparteien schul[…]