Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbandsaustritt – Ende der Tarif-Nachbindung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Az.: 4 AZR 703/00
Urteil vom 07.11.2001
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Dresden – Az.: 4 Ca 10105/98 – Urteil vom 15.07.1999
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 10 Sa 931/99 – Urteil vom 21.06.2000

Leitsatz:
Die verlängerte Tarifgebundenheit, Nachgeltung oder Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) endet, sobald eine Tarifnorm, die den Inhalt; den Abschluß oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen regelt, geändert wird.

In Sachen hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2001 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2000 – 10 Sa 931/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis auf Grund der Kündigung der Beklagten vom 29. September 1998 mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsschluß mit Ablauf des 31. Oktober 1998 oder mit der im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter vom 5. September 1995 vorgesehenen Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsschluß mit Ablauf des 31. Dezember 1998 sein Ende gefunden hat.
Die am 3. Mai 1943 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die Inhaberin einer Apotheke ist, seit dem 1. Januar 1998 als Pharmazieingenieurin zu einem monatlichen Gehalt von 3.950,00 DM brutto aufgrund des Arbeitsvertrages vom 3. November 1997 beschäftigt. § 12 des Arbeitsvertrages lautet:
(2) Das Arbeitsverhältnis kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von vier Wochen auf den Schluß eines jeden Kalendermonats gekündigt werden…“
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. September 1998 zum 31. Oktober 1998 und mit Schreiben […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv