Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Az.: 4 AZR 703/00
Urteil vom 07.11.2001
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Dresden – Az.: 4 Ca 10105/98 – Urteil vom 15.07.1999
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 10 Sa 931/99 – Urteil vom 21.06.2000
Leitsatz:
Die verlängerte Tarifgebundenheit, Nachgeltung oder Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) endet, sobald eine Tarifnorm, die den Inhalt; den Abschluß oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen regelt, geändert wird.
In Sachen hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2001 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2000 – 10 Sa 931/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis auf Grund der Kündigung der Beklagten vom 29. September 1998 mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsschluß mit Ablauf des 31. Oktober 1998 oder mit der im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter vom 5. September 1995 vorgesehenen Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsschluß mit Ablauf des 31. Dezember 1998 sein Ende gefunden hat.
Die am 3. Mai 1943 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die Inhaberin einer Apotheke ist, seit dem 1. Januar 1998 als Pharmazieingenieurin zu einem monatlichen Gehalt von 3.950,00 DM brutto aufgrund des Arbeitsvertrages vom 3. November 1997 beschäftigt. § 12 des Arbeitsvertrages lautet:
(2) Das Arbeitsverhältnis kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von vier Wochen auf den Schluß eines jeden Kalendermonats gekündigt werden…“
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. September 1998 zum 31. Oktober 1998 und mit Schreiben […]