AG Cochem, Az.: 21 C 523/13, Urteil vom 15.05.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nach gelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf die Erstattung restlicher Abschleppkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 02.04.2013 in Büchel ereignet hat und bei der das bei der Beklagten kaskoversicherter Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt wurde.
Zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin gelten die AKB der Beklagten, in denen unter Ziffer A.2.6.4. folgendes geregelt ist:
Ihren Anspruch auf Entschädigung können sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden
Der Haftungsgrund ist zwischen den Parteien unstreitig, die durch das Verkehrsunfallereignis entstandenen Abschleppkosten wurden durch die Beklagte nach Abtretung der Ansprüche an die Klägerin teilweise gezahlt. Einen Gesamtausgleich verweigert die Beklagte, so dass die Klägerin ihren Restanspruch nunmehr gerichtlich geltend macht.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass Abtretungsversbot in Ziffer A.2.6.4 sei unwirksam.
Darüber hinaus könne sich die Beklagte darauf nicht berufen, da sie, ohne auf die AKB zu verweisen, ihre Eintrittspflicht bereits festgestellt habe und in eine Teilregulierung vorgenommen habe. Außerdem stelle das Abtretungsverbot eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar, da dieses dem von der Beklagten selbst angebotenen sog. Schutzbrief zuwiderlaufen würde, der im wesentlichen darauf ziele, Kosten für fremde Hilfeleistungen erstattet zu bekommen.
Sie beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 39,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf das Abtretungsverbot in Ziffer A 2.6.4 der AKB. Demnach sei die Klägerin mangels wirksamer Abtretung nicht aktivlegitimiert.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auch die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genomme[…]