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Bauträgervertrag – Rückabwicklungsanspruch bei unerheblichem Mangel

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OLG Koblenz – Az.: 8 U 185/12 – Urteil vom 14.12.2012

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Mainz vom 02.02.2012, Az. 1 O 182/03, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Kläger 19.480,75 € nebst 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2003 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 47/50 und der Beklagte 3/50.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls die jeweils andere Partei nicht vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, schlossen am 11.05.1999 einen notariellen Bauträgervertrag (Anlage K 21 zur Klageschrift vom 16.05.2003 – Bl. 21 ff. GA) mit dem Beklagten ab, der sich zur Errichtung einer Doppelhaushälfte (Haus 2) mit Garage verpflichtete. Die Doppelhaushälfte sollte entsprechend den als Anlage der genannten Urkunde ersichtlichen Bauzeichnungen und der Baubeschreibung errichtet werden (Ziffer V Abs. 1 – Bl. 27 GA). Bei Abweichungen zwischen den Bauplänen und der Bauleistungsbeschreibung sollte letztere als verbindliche Grundlage für die Herstellung des Bauwerks gelten (Ziffer V Abs. 3 – Bl. 27 GA). Außerdem ist festgehalten, dass die in den Bauzeichnungen angegebenen Maße (Längenmaßen, Flächenmaße etc.) Zirka-Angaben sind, die bei geringfügiger Abweichungen keine Ansprüche für den Käufer begründen (Ziffer V Abs. 4 – Bl. 27 GA). Änderungen in der Planungs- und Ausführungsart, den vorgesehenen Baustoffen und Einrichtungsgegenständen bleiben vorbehalten, soweit diese aus Gründen des wirtschaftlichen Bauablaufes, aus technischen oder materialmäßigen Gründen oder aufgrund heute noch nicht bekannter behördlicher Auflagen notwendig werden (Ziffer V Abs.5 – Bl.27 GA). Die Parteien haben Änderungen bzw. Präzisierungen zu der Baubeschreibung vorgenommen (Ziffer V Abs. 7 – Bl.27 GA).

Die Übergabe und Abnahme der Doppelhaushälfte erfolgte am 21.12.1999 (Anlage B 2 zum Klageerwiderungsschriftsatz vom 17.06.2003 – Bl. 234 GA). Unstreitig ist es gegenüber der Planung zu einer Veränderung der Höhenlage des Hauses gekommen. Durch die Änderung der Höhenlage änderte si[…]


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