VG Trier – Az.: 1 L 940/14.TR – Beschluss vom 04.06.2014
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für die Klassen CE, DE und B unverzüglich wiederzuerteilen, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um unter anderem wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächlichen Voraussetzungen müssen zwar nicht zur ßberzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich (âglaubhaftâ) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer ßberprüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen im Einzelfall an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Führt die begehrte Maßnahme zur auch nur vorläufigen und zeitweiligen unumkehrbaren Vorwegnahme â wie vorliegend vom Antragsteller begehrt â kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden.
Der Antragsteller hat zunächst keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit er hierzu lediglich ausführt, dass er dringend seinen Führerschein benötige und ihm ein weiteres Zuwarten nicht mehr möglich sei, weil er den Verlust seines Arbeitsplatzes befürchte, so hat er diese ausgesprochene Vermutung bislang nicht glaubhaft gemacht. Sein Vortrag, dass er voraussichtlich nur noch bis Ende Juni 2014 bei seinem bisherigen Arbeitgeber beschäftigt sein wird, lässt vielmehr den Rß[…]