Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 3 Sa 224/01
Verkündet am 26.06.2001
Vorinstanz: ArbG Neumünster – Az.: 2 Ca 1092 a/00
In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 14.12.2000 – 2 Ca 1092 a/00 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 30.6.2000 beendet worden ist, sondern mit Ablauf des 17.7.2000 geendet hat.
Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis des Klägers für den Zeitraum vom 1. bis 17.07.2000 abzurechnen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
T A T B E S T A N D
Die Parteien streiten um Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Zahlungsansprüche.
Der Kläger ist am 28.03.1953 geboren. Er wurde gemäß Arbeitsvertrag vom 11.05.2000 (Bl. 7 d.A.), hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die eingereichte Ablichtung verwiesen wird, mit Wirkung vom 05.06.2000 als Monteur / Kunststoffverarbeiter eingestellt. Gemäß § 1 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages galt eine Probezeit von drei Monaten mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Arbeitszeit war gemäß § 14 des Arbeitsvertrages wie folgt festgelegt:
Mo. – Fr. 7.00 – 16.30 Uhr, Freitag 7.00 – 12.15 Uhr, Frühstück 9.00 – 9.15, Mittag 12.00 – 12.30 Uhr.
Bei Einstellung hatte der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten betont, er wolle nicht Überstunden leisten. Das hatte dieser akzeptiert mit dem Bemerken, dass aber die angefangene Arbeit zu Ende zu führen sei.
Für Freitag, den 30.06.2000 erhielt der Klä[…]