Kammergericht Berlin
Az: 3 Ws (B) 467/14
Beschluss vom 27.10.2014
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 62 km/h nach den §§ 3 Abs. 3 (Satz 1 Nr. 1), 49 (Abs. 1 Nr. 3) StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 480,- Euro verurteilt und nach § 25 Abs. 1 StVG ein dreimonatiges Fahrverbot angeordnet. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er beanstandet das Verfahren und führt zwei gegen die Beweiswürdigung sowie gegen die Festsetzung des Fahrverbots gerichtete Sachrügen aus, ohne die allgemeine Sachrüge zu erheben. Das Rechtsmittel hat mit der gegen die Beweiswürdigung gerichteten Sachrüge Erfolg.
1. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters, dessen Überzeugungsbildung das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf prüft, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifelbarem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insbesondere nicht mit nahe liegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt (vgl. BGH NJW 2007, 384). Für die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist anerkannt, dass sie als Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann ausreichen kann, wenn der Tachometer des nachfahrenden Fahrzeugs ungeeicht und nicht justiert war. Wie der zumindest überwiegende Teil der oberlandes-gerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer allerdings nicht für ein standardisiertes Messverfahren (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, § 3 StVO 42. Aufl., Rn. 56b) im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BayObLG DAR 1996, 323; OLG Hamm DAR 1998, 75; OLG Koblenz DAR 1994, 248; Thüringisches OLG VRS 111, 195; a. A. wohl BGH NJW 1993, 3081), so dass sich der Tatrichter in jedem Einzelfall mit der Zuverlä[…]