AG SIEGEN
Az.: 14 C 2022/09
Urteil vom 28.04.2010
Berufungsinstanz: LG Siegen, Az.: 3 S 46/11, Urteil vom 01.08.2011
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Siegen im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 14.04.2010 für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin, die gewerbsmäßig Fahrzeuge vermietet, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 14.01.2009 in Anspruch.
Der Verkehrsunfall wurde von dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten, …, deren Haftpflichtversicherung die Beklagte ist, allein verschuldet. Die Geschädigte, Frau….., mietete bei der Klägerin für den Zeitraum vom 23.02.2009 bis zum 03.03.2009 ein Mietfahrzeug an. Am 23.02.2009 trat sie ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten an die Klägerin ab. Diese stellte der Beklagten in der Folgezeit für die Anmietung des Fahrzeuges einen Betrag in Höhe von € 1.366,81 auf Grundlage ihres „damals gültigen Normaltarifs“ in Rechnung. Dabei legte sie die Abtretung der Geschädigten offen.
Die Beklagte leistete eine Zahlung in Höhe von € 575,00.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 791,81 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von € 120,67 € nebst Zinsen aus den vorgenannten Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei schon nicht aktiv legitimiert, da die der Klage […]