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Mehrarbeitsvergütung für Bereitschaftsdienst bei der Feuerwehr

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VERWALTUNGSGERICHT MINDEN
Az.: 4 K 3162/00
Verkündet am 21.11.2001

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Mehrarbeitsvergütung hat die 4. Kammer auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Kläger steht als Oberbrandmeister im Dienst der beklagten Stadt. Seit Februar 1999 ist er in der Kreisleitstelle der Berufsfeuerwehr M. als Disponent eingesetzt.
Mit Schreiben vom 7.7.1999 beantragte der Kläger im Hinblick auf seine Tätigkeit in der Kreisleitstelle sinngemäß Mehrarbeitsvergütung.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14.10.1999 mit der Begründung ab, es sei nicht feststellbar, dass der Kläger in der Kreisleitstelle abgeltungsfähige Mehrarbeit geleistet habe.
Hiergegen legte der Kläger am 19.10.1999 Widerspruch ein. Er trug vor, er habe während seiner Dienstschichten in der Kreisleitstelle jeweils mehr als 17 Arbeitsstunden geleistet; deshalb müssten die Schichten insgesamt als Arbeitszeit berücksichtigt werden, also jeweils im Umfang von 24 Stunden pro Schicht. Daraus ergebe sich, dass laufend Mehrarbeit angefallen sei, für die Vergütung gezahlt werden müsse.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 2.8.2000 zurück.
Am 29.8.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend, die Tätigkeit in der Kreisleitstelle sei nicht etwa teilweise (nur) als Bereitschaftsdienst, sondern in vollem Umfang als Arbeitsleistung zu bewerten, woraus sich eine wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 54 Stunden ergebe. Diese rechtliche Bewertung stehe mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.10.2000 – C-303/98 -, das auch in seinem Fall anwendbar sei, im Einklang. Angesichts der Vielzahl der eingehenden Anrufe und der zu veranlass[…]


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