OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Az: 21 U 1608/01
Verkündet am 01.06.2001
Vorinstanz: LG München II – Az.: 5 O 2982/00
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04. Mai 2001 folgendes ENDURTEIL
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II, 5. Zivilkammer, vom 06. November 2000 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 39.660,50 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26.02.1998 zu bezahlen, Zug um Zug, gegen Herausgabe des PKW VW Passat 1.9 TDI Fahrgestellnummer WVW, Erstzulassung 29.04.1997, dunkelgrün-pearlcolor, amtliches Kennzeichen M-XX-XXXX. Im übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits und der Nebenintervention zu je 1/10, die Beklagte die des Rechtsstreits zu 9/10, der Nebenintervenient die der Nebenintervention zu 9/10.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer der Parteien im Berufungsverfahren übersteigt DM 60.000,– nicht.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511 ff. ZPO) ist zum überwiegenden Teil begründet und führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils.
Dem Kläger wurde bei Abschluß des Kaufvertrages ein Fehler des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Verkäufer der Beklagten arglistig verschwiegen. Gem. § 463 BGB kann der Kläger deshalb Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Das Landgericht hat die Zeugen A und B vernommen und beide für glaubwürdig erachtet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich aus beiden Aussagen, auch wenn sie inhaltlich völlig konträr sind, die Grundlage für den Schadensersatzanspruch.
1. Folgt man der Aussage der Zeugin A so wurde dem Kläger bei Abschluß des Kaufvertrages arglistig verschwiegen, daß es sich bei dem im schriftlichen Kaufvertrag erwähnten „Unfallschaden“ überhaupt um einen Schaden gehandelt hatte, der mehr als den Austausch von Plastikteilen erforderte. Di[…]