Bundesarbeitsgericht
Az.: 9 AZR 459/00
Urteil vom 11.12.2001
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Wuppertal – Az.: 6 Ca 4999/99 – Teilurteil vom 01.02.2000
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 5 Sa 418/00 – Urteil vom 25.05.2000
Leitsatz:
Hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 InsO angezeigt, so können Forderungen iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2001 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2000 – 5 Sa 418/00 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Annahmeverzugslohn für die Monate Juli bis Dezember 1999 und anteiliges Weihnachtsgeld in Anspruch.
Der Kläger trat 1971 als Kraftfahrer in die Dienste der Bauunternehmung L. GmbH, über deren Vermögen durch Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal (145 IN 170/99) am 1. Juli 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Der beklagte Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des mit einem GdB von 50 schwerbehinderten Klägers mit Schreiben vom 1. Juli 1999 und stellte ihn von der Arbeitsleistung frei. Die Kündigung wird von den Parteien übereinstimmend als gegenstandslos angesehen, weil die Hauptfürsorgestelle nicht angehört worden war.
Mit Schreiben vom 11. August 1999 zeigte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Wuppertal Masseunzulänglichkeit an und übermittelte dem Gericht die Liste der Massegläubiger, unter denen sich auch der Kläger befindet.
Nach vorheriger Zustimmung der Hauptfürsorgestelle kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis am 28. Oktober 1999 zum 31. Januar 2000.
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