ArbG Koblenz, Az.: 9 Ca 381/13
Urteil vom 27.08.2013
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. 10.278,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 12.12.2012 zu zahlen,
2. eine Entschädigung in Höhe von 5.233,29 Euro zu zahlen.
3. der Klägerin umfassend Auskunft darüber zu erteilen, ob die Klägerin auch bereits vor dem 01.09.2009 aufgrund ihres Geschlechts hinsichtlich des Lohnes und der übrigen Vergütungsbestandteile, insbesondere des Weihnachtsgeldes, des Urlaubsgeldes und der Anwesenheitsprämie ungleich behandelt worden ist und wenn ja, in welcher Höhe eine geringere Bezahlung als bei den männlichen Kollegen stattfand.
Symbolfoto: sangriana/BigstockII. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine von der Geschäftsführung der Beklagten unterzeichnete Niederschrift über die zwischen den Parteien geltenden Arbeitsvertragsbedingungen zu erteilen, die folgenden Inhalt hat:
a) Die Beklagte zahlt der Klägerin verbindlich und unwiderruflich ein Weihnachtsgeld i.H.v. 40 % des Bruttolohns, welches gemeinsam mit dem Gehalt für den Monat November gezahlt wird.
b) Die Beklagte zahlt der Klägerin verbindlich und unwiderruflich ein Urlaubsgeld i.H.v. 46,5 % des Bruttolohns. Das Urlaubsgeld wird in zwei Teilbeträgen à 23,25 % des Bruttogehalts gemeinsam mit den Gehältern für die Monate Juni und Oktober des Kalenderjahres gezahlt.
c) Die Beklagte zahlt der Klägerin eine Anwesenheitsprämie i.H.v. 5 Prozent des monatlichen Bruttolohns, die gemeinsam mit dem Gehalt für den jeweils abgelaufenen Monat ausgezahlt wird.
d) Die Beklagte zahlt der Klägerin verbindlich und unwiderruflich eine stückzahlabhängige Leistungsprämie.
e) Die Beklagte zahlt der Klägerin bei Bestehen eines gültigen Vertrages über vermögenswirksame Leistungen einen Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen i.H.v. 19,94 Euro brutto monatlich.
III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, gegenüber der Klägerin die Zusammensetzung und Höhe der mit der Klägerin vereinbarten stückzahlabhängigen Leistungsprämien sowie deren Fälligkeit schriftlich niederzulegen und die Niederschrift zu unterzeichnen.
IV. […]