Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Az.: 9 Sa 473/99
Verkündet am 27.01.2000
Vorinstanz: Arbeitsgericht Magdeburg – Az.: 4 Ca 5748/98
In dem Rechtsstreit wegen außerordentlicher, vorsorglich ordentlicher Kündigung hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2000 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15. April 1999-4 Ca 5748/98 – wird z u r ü c k ge w i e s e n.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer vorsorglich ordentlichen Kündigung.
Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger ist verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Er ist seit dem 12. April 1975 als Transportarbeiter im Theater der beschäftigt. Mit Wirkung vom l. Juni 1996 wurde er zum Fachvorarbeiter bestellt. Als Fachvorarbeiter sind dem Kläger ständig vier Arbeiter unterstellt. Sein durchschnittlicher Bruttomonatslohn hat zuletzt XXXX DM betragen.
Mit Schreiben vom 23. November 1998, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos mit Ablauf des 25. November 1998 gekündigt. Zur Begründung dieser Kündigung wird im Kündigungsschreiben ausgeführt:
„Mit Ihrem Verhalten haben Sie in erheblichem Maße gegen ihre Arbeitspflichten verstoßen. In Ihrer Stellung als Fachvorarbeiter nutzten Sie die Ihnen unterstellten Mitarbeiter gröblichst für Ihre Zwecke aus und drangsalierten sie, um Ihre Forderungen durchzusetzen. Sie haben die Mitarbeiter u.a. gezwungen, während der Arbeitszeit für Sie zu arbeiten und die Straßenverkehrsordnung zu mißachten.
Damit haben Sie Ihre Funktion und zugleich Ihre amtliche Stellung mißbraucht. Sie schädigten den Arbeitgeber durch Ihre Privatfahrten innerhalb der Dienstzeit.
Mit Ihrem Verhalten haben Sie den Betriebsfrieden innerhalb des Theaters der
erheblich gestört. Ihre Weiterbeschäftigung ist ausgeschlossen.“
Am 29. Dezember 1998 ging dem Kläger ein zweites Kündigungsschreiben der […]