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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsvereinbarung – Anpassung Gesamtversorgung – billiges Ermessen

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ArbG Hamburg – Az.: 29 Ca 588/15 – Urteil vom 03.11.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.12.2015 über den Betrag von 2.103,28 € brutto (der sich aus 1.291,94 € und 811,34 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 47,07 € brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 235,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.212,29 € festgesetzt.

6. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01.07.2015.

Der Kläger war vom 01.07.1974 bis zum 30.06.2011 bei einem Unternehmen des V.-Konzerns beschäftigt, zuletzt in Hamburg. Seit dem 01.07.2011 bezieht er von der Beklagten Versorgungsbezüge, die jeweils im Voraus für den laufenden Monat gezahlt werden.

Die betriebliche Altersversorgung des Klägers ist durch die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (im Folgenden „BVW“) in Form von Betriebsvereinbarungen in der Fassung vom 19.04.2002 geregelt (Anlage K 1 zur Klage). Die Beklagte leistet an den Kläger danach Gesamtversorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus Leistungen einer Versorgungskasse (im Folgenden: „VK-Rente“) und einer sog. Pensionsergänzung (im Folgenden „VoFü-Rente“) zusammensetzen.

Zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge ist unter § 6 der Ausführungsbestimmungen zum BVW unter der Überschrift „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ Folgendes geregelt:

„1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten).

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates d[…]


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