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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vaterschaftsanfechtung: Fristbeginn

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OLG Frankfurt
Az.: 1 UF 38/99
Urteil vom 08.07.1999
Vorinstanz: AG Seligenstadt – Az.: 3 C 869/98

Das OLG Frankfurt am Main hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert. Die Vereinbarung der Parteien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs vom 08.11.1999 wird genehmigt.
Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, Konto- Nr. 56 010123 E 005/AL 4300, werden auf das Versicherungskonto für die Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, Konto-Nr. XXXX , Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 30.11.1998 abgelaufen war, in Höhe von 450,– DM monatlich übertragen.
Der übertragene Rentenbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Ein weitergehender Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten 1. Instanz bleibt es bei der Entscheidung in dem angefochtenen Urteil.
Beschwerdewert: 4055,64 DM.

Gründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann die Vaterschaft nicht mehr anfechten, da die Zweijährige Anfechtungsfrist seit der Anerkennung der Vaterschaft am 3.5.1990 abgelaufen ist ( 1600 h Abs. 1 und 2 BGB).
Der Kläger hatte nach seinem eigenen Vorbringen schon zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Kenntnis von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen. Zwar ergeben sich solche Umstände noch nicht allein aus den frühen Geburtstermin, wenn die Angaben des Klägers zutreffen, daß er schon in den ersten Tagen des Monats Juni 1989 mit der Mutter des Beklagten zum ersten Mal Geschlechtsverkehr hatte. In diesem Fall liegen gen zwischen Empfängnis und Geburt des Kindes bis zu 237 Tage. Dies ist mehr als ein Zeitraum von gerade 7 Monaten. In einem solchen Zeitraum kann ein Kind bei der Geburt voll ausgereift sein. Umstände, die gegen die Vaterschaft des Klägers von Anfang an sprachen, ergeben sich jedoc[…]


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