Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 9 Ca 4500/01
Verkündet am 10.10.2001
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 9 auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 8.980,53 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger, welcher am XX.XX.1970 geboren wurde, war seit dem 01.03.1993 bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger wurde zur Reinigung von Zügen eingesetzt. Sein durchschnittlicher Bruttolohn betrug DM 2.993,51.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet.
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer.
In dem Zeitraum von 1998 bis Mai 2001 war der Kläger mehrfach arbeitsunfähig krank. Es ergaben sich folgende Lohnfortzahlungskosten:
Im Jahre 1998: DM 3.576,96 bei Fehlzeiten von 31 Arbeitstagen. Im Jahre 1999: DM 5.007,28 bei Fehlzeiten von 34 Arbeitstagen. Im Jahre 2000: DM 9.270,96 bei Fehlzeiten von 125 Arbeitstagen. Januar – 25. Mai 2001: DM 8.240,00 bei Fehlzeiten von 64 Arbeitstagen. Wegen der genauen Daten wird auf Bl. 24 – 26 d.A. verwiesen.
Am 19.02.2001 unterzog sich der Kläger einer Operation an den Nasennebenhöhlen.
Mit Schreiben vom 22.05.2001 wurde der Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung wegen immer wieder langfristigen Erkrankungen angehört (B1. 32 ff. d.A.). Die ordentliche Kündigung wurde schließlich mit Schreiben vom 31.05.2001, wirksam zum 31..08.2001, ausgesprochen.
Im Juni 2001 war der Kläger an 16 Arbeitstagen arbeitsunfähig krank.
Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Hierzu behauptet er, die Fehlzeiten in den letzten Jahren hätten des öfteren auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit gestanden. Aufgrund der Reinigungsmittel habe er Allergien und Vergiftungen erlitten; im J[…]