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Arbeitslosengeld II – Erhöhung wegen Umgangskosten mit minderjährigen Kindern?

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BSG
Az: B 7b AS 14/06 R
Urteil vom 07.11.2006

Der 7b. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20. März 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Im Streit ist die Zahlung höheren Arbeitslosengeldes II (Alg II) für die Zeit ab 1. Januar 2005 wegen der Kosten, die in Ausübung des Umgangsrechts des Klägers mit seinen minderjährigen Kindern entstanden sind.

Der 1963 geborene, allein lebende Kläger ist seit 1998 geschieden. Er ist Vater zweier Töchter (geboren am 14. November 1990 bzw 16. Mai 1992), für die der geschiedenen Ehefrau das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden ist. Die Kinder leben bei ihrer Mutter in R. ; weder die Kinder noch die frühere Ehefrau des Klägers erhielten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Die beiden Töchter besuchten den Kläger regelmäßig an Wochenenden, die jüngere der Töchter in einem 14-Tages-Rhythmus, die ältere der Töchter einmal im Vierteljahr, und verbrachten dabei jeweils zwei Tage beim Kläger. Außerdem hielten sie sich während der Schulferien mehrere Tage beim Kläger auf.

Der Kläger beantragte im September 2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, einschließlich der Übernahme der Kosten des Umgangsrechts mit seinen Kindern; entsprechende Leistungen waren bis 31. Dezember 2004 vom Sozialhilfeträger nach den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erbracht worden. Die Beklagte bewilligte Alg-II-Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 in Höhe von 753,90 EUR (345 EUR Regelleistungen; 408,90 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung), lehnte jedoch die Zahlung zusätzlicher Beträge ab, weil die Töchter mit dem Kläger keine Bedarfsgemeinschaft bildeten, die Fahrtkosten (eigene Kosten des Klägers zur Abholung der Kinder; Kosten der Kinder selbst) den pauschalierten Regelleistungen des SGB II unterfielen und eine Anspruchsgrundlage für darüber h[…]


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