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Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden – Restwertangebots Haftpflicht

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LG Hannover – Az.: 4 O 206/11 – Urteil vom 20.12.2012

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.684,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 39 % und die Beklagten zu 61 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Evgeny Murtola /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus zwei Verkehrsunfällen, die sich am 17. Dezember 2010 in Hannover ereigneten.

Der Kläger fuhr mit dem Pkw Mercedes, mit dem amtlichen Kennzeichen auf der linken Spur des zweispurigen Südschnellwegs in Richtung Landwehrkreisel in Hannover. Der Beklagte zu 1. fuhr mit einem – sich nicht im Einsatz befindlichen – Schneeräumfahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2. versichert ist, mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der rechten Spur des Südschnellweges. Es kam zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, dessen Hergang zwischen den Parteien streitig ist. Hierbei wurde die Beifahrertür des Pkws des Klägers sowie der Außenspiegel beschädigt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf das vorgerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen … vom 03.01.2011, Blatt 6 ff., Bezug genommen wird.

Nach der Kollision setzten der Kläger sowie der Beklagte zu 1. ihre Fahrt fort, wobei der Kläger dem Pkw des Beklagten zu 1. nachfolgte. Auf der ebenfalls 2-spurigen Bückeburger Allee überholte der Kläger, der zunächst den linken Fahrstreifen befuhr, den vor ihm fahrenden Beklagten zu 1., welcher im Nachfolgenden auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr, wobei der genaue Hergang zwischen den Parteien ebenfal[…]


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