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Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch gegen Betriebsübergang – Sozialplanabfindung

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Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 7 Sa 23/19 – Urteil vom 04.09.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. März 2019 – 17 Ca 447/18 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Juli 2018 einen Betrag von 5.557,67 € brutto abzüglich bereits gezahlter 3.286,08 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat August 2018 einen Betrag von 5.557,67 € brutto abzüglich bereits gezahlter 3.286,08 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat September 2018 einen Betrag von 5.557,67 € brutto abzüglich bereits gezahlter 3.286,08 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Oktober 2018 einen Betrag von 5.557,67 € brutto abzüglich bereits gezahlter 3.286,08 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 80.270,86 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08. März 2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat November 2018 einen Betrag von 8.899,77 € brutto abzüglich bereits gezahlter 4.850,18 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Dezember 2018 einen Betrag von 5.557,67 € brutto abzüglich bereits gezahlter 3.313,25 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Januar 2019 einen Betrag von 5.939,12 € brutto abzüglich bereits gezahlter 3.520,25 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Beruf[…]


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