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Bilderfertigung von Nachbar – Unterlassungsanspruch

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OLG München – Az.: 3 U 2300/16 – Urteil vom 30.11.2016

1.

1) Auf die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 24.11.2015 wird das Urteil in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, die Kläger zu 1) und zu 2) auf der Grundstückszufahrt in der L.straße 1, …B. zu fotografieren, sofern mit den Fotografien nicht Verletzungen des von der Beklagten in Anspruch genommenen Fahrtrechts auf dieser Grundstückszufahrt dokumentiert werden sollen.

2) Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 205,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 4.1.2015 zu bezahlen.

4) Im Übrigen wird, soweit die Parteien nicht den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.11.2016 für erledigt erklärt haben (betrifft Ziffer 6 des ursprünglichen Klageantrags bzw. Ziffer II.4 des Berufungsantrags; Beseitigung von Erdaufschüttungen) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und es verbleibt bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Klageabweisung.

5) Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

6) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7) Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.500,00 € festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Traunstein vom 24.11.2015 auf 8.750 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 26 Nr. 8 EGZPO Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Kläger beantragen in der Berufungsinstanz unter teilweiser Hinnahme der Klageabweisung in erster Instanz:

I. Das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 24.11.2015 (Az: 7 O 4779/14) wird aufgehoben.

II. 1) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Kläger zu 1) und zu 2) in ihrem Garten und auf der Grundstückszufahrt in der L.str. 31, … B. über das eigene Grundstück in der L.str. 31, …B., hinweg zu fotografieren.

2) Die Beklagte wird verurteilt, die Spundwand, welche ein Meter hoch und drei Meter breit ist und sich am[…]


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