Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geld aus „Knöllchenkasse“ geliehen – fristlose Kündigung?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az: 2 Sa 341/01
Verkündet am: 19.06.2001
Vorinstanz: ArbG Mainz – Az.: 9 Ca 2582/00 MZ

In dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.02.2001 – 9 Ca 2582100 – abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 15.09.2000 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die im Mai 1944 geborene Klägerin ist seit dem 01.12.1971 bei der Polizeiverwaltung im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegen die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) zugrunde, wobei die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT bezieht. Mit Wirkung vom 03.03.1998 wurde die Klägerin, nachdem sie zuvor zahlreiche unterschiedliche Tätigkeiten im Bereich der Polizeiverwaltung verrichtet hatte, zur Polizeiinspektion 2 umgesetzt. Dort obliegt ihr unter anderem auch die Verwaltung der Verwarnungsgeldblöcke und die Abrechnung der Verwarnungsgelder. Die von den Polizeibeamten eingenommenen Verwarnungsgelder liefern diese der Klägerin ab. Dabei trägt die Klägerin in eine laufende Liste den Namen des Beamten, die Gebührenblocknummer und die abgegebene Geldsumme ein. Darüber hinaus führt die Klägerin noch eine weitere Liste sämtlicher Beamter der Polizeiinspektion 2 mit Namen, Datum und den eingezahlten Beträgen. Das eingenommene Geld verbringt die Klägerin in eine Geldkassette, die in einem verschließbaren kleinen Waffenfach deponiert wird. Die Geldliste heftet die Klägerin in einem Aktenordner ab, der in einem von der Klägerin abgeschlossenen Schrank in ihrem Büro steht. Bezüglich der Verfahrensweise der Abrechnungen existieren bei der Beklagten keine mündlichen oder schriftlichen Dienstanweisungen. Die Gesamtabrechnungen und […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv