LG Konstanz, Az.: 4 O 453/15
Urteil vom 30.08.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.508,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Die Klägerin ist die einzige Tochter des Erblassers Herrn …, welcher am 11.07.2015 verstarb. Die Beklagte war die Lebensgefährtin des Erblassers, der sie durch handschriftliches Testament vom 27.04.2011 als Alleinerbin einsetzte und die Klägerin enterbte. Die Pflichtteilsquote in Höhe von 1/2 steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Symbolfoto: Bernie123/BigstockAm 28.09.2015 zahlte die Beklagte an die Klägerin auf den Pflichtteilsanspruch 80.000,00 €.
Zum Todeszeitpunkt besaß der Erblasser eine Lebensversicherung bei der … mit der Versicherungsschein-Nr. … bezüglich derer die Beklagte als Bezugsberechtigte angegeben war. Bereits mit Schreiben vom 14.08.2015 forderte der Klägervertreter unter Fristsetzung bis zum 15.09.2015 die Beklagte zur Begleichung des sich aus dem Lebensversicherungsvertrag ergebenden Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Der Aktivnachlass des Erblassers betrug 166.651,11 €, die Klägerin akzeptiert Nachlassverbindlichkeiten/Sterbefallkosten in Höhe von 10.194,30 €.
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung betrug zum Todestag 142.306,90 €.
Die Klägerin behauptet, vom Aktivnachlass seien lediglich die 10.194,30 € in Abzug zu bringen, weitere Zahlungen seien nicht hinreichend belegt.
Des Weiteren ist sie der Ansicht, hinsichtlich der Lebensversicherung stünde ihr ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe der Hälfte, mithin 71.153,45 € zu, weswegen ihr ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 69.381,86 € verbleibe. Die Zuwendung der Lebensversicherung durch den Erblass[…]