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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gnadengesuch bei Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren

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Bei rechtskräftig ergangenen Bußgeldbescheiden mit einem Fahrverbot besteht für die Möglichkeit des Absehens von einem Fahrverbot noch die Möglichkeit ein Gnadengesuch zu stellen.

Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 28.10.2017

Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten RdErl. d. Innenministeriums v. 5.8.2002 – 44.3 – 277
Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
RdErl. d. Innenministeriums v. 5.8.2002 – 44.3 – 277

 

1

Symbolfoto: Pixabay
Gnadenbehörden
 

1.1

Auf Grund der mir mit Erlass des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Rechts der Begnadigung vom 12. November 1951 (GV. NRW. S. 569), zuletzt geändert durch Erlass vom 18. Mai 1990 (GV. NRW. S. 293), – SGV. NRW. 321 – in Artikel 2 Nr. 3 erteilten Ermächtigung übertrage ich die Ausübung des Begnadigungsrechts für Geldbußen bis zur Höhe von 500,– Euro, die von den Kreisordnungsbehörden wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten festgesetzt worden sind, auf die Bezirksregierungen.

1.2

Soweit ein Gericht im Einspruchsverfahren gegen einen Bußgeldbescheid über die Festsetzung der Geldbuße entschieden hat, sind die Gnadenbehörden der Justiz für die Erteilung oder Ablehnung eines Gnadenerweises zuständig.

 

2
Inhalt des Begnadigungsrechts
Das Begnadigungsrecht umfasst die Befugnis, Geldbußen zu erlassen, zu ermäßigen oder ihre Vollstreckung auszusetzen. Das gilt auch für Nebenfolgen (z.B. Fahrverbot) und Kosten (Gebühren und Auslagen).

Das Begnadigungsrecht umfasst nicht die Befugnis, im Gnadenweg selbständige Entscheidungen über die vorzeitige Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister zu treffen. Derartige Anträge sind nach § 29 Abs. 3 StVG zu behandeln.

Zuständig sind gem. § 73 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. § 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung (ZuständigkeitsVO StVG/FeV – ZustVO StVG/FeV) die Bezirksregierungen.

 

3
Gnadenverfahren
3.1

Das Gnadenverfahren setzt grundsätzlich die Rechtskraft der verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidung voraus. Ist ein […]


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