BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 369/04
Versäumnisurteil vom 14.09.2005
Vorinstanzen:
I. Instanz AG Charlottenburg, Az.: 204 C 429/03, Urteil vom 25.05.2004
II. Instanz LG Berlin, Az.: 52 S 219/04, Urteil vom 01.11.2004
Leitsatz:
Die Weitergabe versandfertig verpackter Ware an ein Beförderungsunternehmen mit dem Auftrag, die Sendung per Nachnahme zuzustellen, begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die dem Empfänger ausgehändigte Ware von diesem bezahlt worden ist.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14.September 2005 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 1. November 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. Mai
2004 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.154,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention der Streithelferin verursachten Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte bestellte telefonisch am 12. September 2002 bei der Klägerin, die einen Handel für Computerzubehör betreibt, Ware zum Preis von 1.154,57 €, die auf Wunsch des Beklagten an ihn versandt werden sollte. Die Klägerin machte die Ware, der die Rechnung mit der Zahlungsbedingung „Nachnahme/Bar“ beigepackt wurde, am selben Tag versandfertig und beauftragte die Streithelferin mit der Zustellung per Nachnahme. Die Streithelferin gab den Auftrag an einen Vertragsunternehmer weiter, der das Warenpaket dem Beklagten vor Ablauf von drei Werktagen seit der Bestellung aushändigte.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre[…]