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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen nichterlaubter Konkurrenztätigkeit

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 15 Ca 7185/01
Verkündet am 21.01.2002

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 15 – auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 10.737,13 festgesetzt.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung.
Die Beklagte betreibt ein Umzugsunternehmen und beschäftigt in ihrem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer. Der am 01.06.1952 geborene verheiratete Kläger ist bei ihr aufgrund Arbeitsvertrages vom 25.04.2000 (BI. 4 f d.A.) seit 01.06.2000 als Koordinator Verkauf mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von DM 7.000,00 zzgl. Provisionsansprüchen beschäftigt.
Ende Juli 2001 forderte der Kunde der Beklagten diese auf, ihm ein Angebot für eine Luftfrachtsendung von Frankfurt am Main nach Anchorage (Alaska) vorzulegen. Der hierfür zuständige Kläger begab sich am 03.08.2001 gegen 18.00 Uhr zu diesem Kunden. Diesen Besuchstermin vermerkte er nicht in dem bei der Beklagten geführten offenen EDV-gestützten Terminkalender. Der Kunde erhielt darauf für den Transport nach Anchorage das hiermit in Bezug genommene Angebot der X vom 06.08.2001 (BI. 50 f d.A.). Ausweislich des Briefbogens der X
Residiert diese in der Wohnanschrift des Klägers, und ist dieser ihr Geschäftsführer. Ein Angebot der Beklagten für den beabsichtigten Transport nach Anchorage erhielt der Kunde nicht. In der Folgezeit war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, ausweislich der Überleitungsanzeige der DAK vom 28.09.2001 (BI. 12 d.A.) seit 13.08.2001. Am 04.09.2001 rief der Kunde im Betrieb der Beklagten an und sprach mit deren Geschäftsführer. Bei dieser Gelegenheit erfuhr der Geschäftsführer der Beklagten von dem Angebot der X.
Auf seinen Wunsch übermittelte ihm per Telefax dessen Schriftwechsel mit der A. Das Anschreiben vom 04.09.2001 (B1. 48 d.A.) lautet auszugsweise:
Entgegen der Angaben im Angebot hat Herr später telefonisch einen Preisnachlass gewährt, der Endpreis für die im Angebot beschriebenen Leis[…]


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