Arbeitsgericht Frankfurt
Az.: 7 Ca 5380/01
Urteil vom 09.01.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Die E-Mail-Korrespondenz zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern besitzt in einem Gerichtsprozess grundsätzlich Beweiskraft.
Sachverhalt:
Bei Verhandlungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hatte die Arbeitnehmerin in einer E-Mail an ihren Vorgesetzten akzeptiert, dass die vereinbarte Abfindung auch alle sonstigen Zahlungsansprüche beinhalten solle. Auf Grund eines Versehens enthielt der daraufhin schriftlich abgeschlossene Aufhebungsvertrag diese Vereinbarung jedoch nicht. Als Folge klagte die Mitarbeiterin auf Zahlung von zusätzlichen Bonusprämien. Das beklagte Unternehmen berief sich jedoch mit Erfolg auf die dem Vertragsabschluss vorangegangene E-Mail-Korrespondenz.
Entscheidungsgründe:
Die Richter wiesen die Zahlungsklage der Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber aufgrund der Beweiskraft der vorhandenen E-Mail zurück.
Urteil:
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.2002 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 18.406,50 festgesetzt.
Tatbestand
Auf Grund des Arbeitsvertrages vom 27.06.1995, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (BI. 9 – 13 d. A.) bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis seit dem 17.07.1995.
Dieses Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch Aufhebungsvertrag vom 08.12.2000, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 8 d. A.) zum 28.02.2001 aufgehoben.
Vor Abschluss des Aufhebungsvertrages wurden zwischen den Parteien die „E-Mails“ vom 08.12.2000 auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 19 d. A.) gewechselt.
Mit ihrer Klage vom 13.07.2001 macht die Klägerin gegen die Beklagte aus dem beendeten Arbeitsverhältnis eine Forderung in Höhe von € 18.406,50 geltend.
Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe gegen die Beklagte noch eine Bonuszahlung aus dem Arbeitsvertrag vom 27.06.1995 zu. Ab dem zweiten Beschäftigungsjahr habe sie gegen die Beklagte Anspruch auf einen zusätzlichen Bonus in Höhe von mindestens einem Monatsgehalt. In den Jahren 1996, 1997 und 1999 habe sie, d[…]