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Selbständiges Beweisverfahren – Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik

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OLG Karlsruhe – Az.: 15 W 170/16 – Beschluss vom 16.01.2017

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 10. November 2016 geändert:

Über die im Beschluss des Landgerichts Mosbach aufgeführten Punkte hinaus ist Beweis zu erheben über folgende Fragen:

I. 1. a. Wurden die in DIN EN 1990, DIN EN 1991 sowie DIN EN 1997/ DIN 1054 vorgegebenen Richtlinien eingehalten?

b. Weisen die Mauern die erforderliche Lagesicherheit, den Kippnachweis, den Gleichsicherheitsnachweis sowie den Grundbruchnachweis auf?

I. 2. Sind an den Stützmauern Risse aufgetreten und wurden diese mittels Bauschaum bzw. Gips sowie malermäßig überarbeitet? Bejahendenfalls: Handelt es sich hierbei um eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Vorgehensweise beim Auftreten von Rissen an einer Stützmauer?

I. 6. Entspricht die Bauausführung sämtlicher Stützmauern den allgemein anerkannten Regeln der Technik?

Der Antrag im Übrigen bleibt zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Antragsteller erwarben von den Antragsgegnern ein Grundstück. Die Grundstücksstützmauern stürzten teilweise ein. Die Parteien streiten darüber, ob die Mauern mangelhaft errichtet wurden und ob die Antragsgegner für den Einsturz den Antragstellern verantwortlich sind.

Zur Feststellung des Zustands der Stützmauern und wegen der Gefährdung Dritter bei einem eventuellen Einsturz haben die Antragsteller die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beantragt.

Das Landgericht hat den Antrag teilweise zurückgewiesen. Rechtsfragen seien durch den Sachverständigen nicht zu beantworten. Deshalb könne im selbständigen Beweisverfahren zulässig auch nicht festgestellt werden, ob bestimmte DIN-Normen anwendbar seien und ob diese und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten seien. Ob Nachweise und Sicherheiten vorhanden seien, stelle ebenfalls eine Rechtsfrage dar, die erst im Hauptsachverfahren geklärt werden könne.

Gegen die teilweise Antragsablehnung haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat weitgehend Erfolg.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass nach § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein selbstständiges Verfahren durchgeführt werden kann, das der Feststellung des Zustands einer Sache dient. Zu dem feststellbaren Zustand einer Sache zählt entgegen der Ansicht des Landgerichts aber auch, wie eine Leistung fachmännisch einzuo[…]


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