LG Essen – Az.: 17 O 235/16 – Urteil vom 12.01.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom … in Anspruch.
Am … gegen … befuhr der Kläger mit seinem PKW Porsche 911 Carrera die … in Richtung … . Der Beklagte zu 1) überquerte als Fahrer des zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW Mercedes E 250 CDI, dessen Halter der Beklagte zu 2) ist, vom aus Klägersicht links gelegenen Parkplatz kommend die Gegenfahrbahn sowie die in der Mitte der Straße befindlichen Straßenbahnschienen, und zog vor den klägerischen PKW auf die Straße in Fahrtrichtung des Klägers, so dass der Kläger abbremsen musste. Um dieses Fahrverhalten des Beklagten zu 1) zu monieren, betätigte der Kläger die Lichthupe. Der Beklagte zu 1) dessen Beifahrerin die Zeugin S. war, hielt sodann am rechten Rand der rechten Fahrspur der dann dort zweispurigen Straße unter Mitnutzung des Bürgersteigs an. Als der Kläger links vorbeifahren wollte, bezeichnete der Beklagte zu 1) ihn durch das geöffnete Fenster als „Arschloch“ Und sagte zu ihm „Steig mal aus, ich werde dich umbringen“. Der Kläger überholte sodann den Beklagten zu 1), hielt quer vor diesem an und stieg aus dem Fahrzeug. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihnen. Danach fuhren der Kläger und der Beklagte zu 1) wieder an. Nach wenigen Metern und fuhr der Beklagte zu 1) auf das Klägerfahrzeug auf, wodurch die Fahrzeuge beschädigt wurden. Der Kläger begehrt den Ersatz des ihm aus diesem Ereignis entstandenen Schaden.
(Symbolfoto: Sergiy Palamarchuk/Shutterstock.com)Der Kläger behauptet, unmittelbar vor der Kollision nicht abgebremst zu haben, erst recht nicht abrupt. Der Beklagte sei vielmehr grundlos auf sein Fahrzeug aufgefahren. Er – der Kläger – […]