Kammergericht Berlin
Az: (3) 1 Ss 192/11 (73/11)
Beschluss vom 15.09.2011
In der Strafsache gegen pp., wegen Trunkenheit im Verkehr hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 15. September 2011 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2011
a. im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StVG schuldig ist;
b. im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Angeklagten wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße von 500,00 Euro festgesetzt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Auf die Berufung der Amtsanwaltschaft Berlin hat das Landgericht Berlin diese Entscheidung am 10. Februar 2011 aufgehoben, den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches.
1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nicht.
Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen. Dies ist – unabhängig von der Fahrweise – stets der Fall, wenn auf den Fahrer zum Zeitpunkt der Fahrt ein Blutalkoholgehalt von 1,1‰ oder mehr einwirkt. Liegt die alkoholische Beeinflussung unter diesem Wert oder wirken auf den Fahrer „andere berauschende Mittel“ ein, müssen weitere Tatsachen hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge[…]