Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 13 Sa 800/00
Urteil vom 25.03.2002
Vorinstanz: ArbG Gießen – Az.: 2 Ca 380/99
In dem Rechtsstreit hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 13in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2002 als Beisitzer für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 13. Januar 2000-2 Ca 380/99 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist am 1. Februar 1958 geboren, verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 15. Mai 1987 ist er für die Beklagte, zuletzt als Betonwerker, tätig. Am 18. September 1997 erlitt der Kläger bei der Beklagten einen Betriebsunfall. Der Kläger leidet an einer dauerhaften Schädigung der Hand und des Armes. Er kann Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Arme erfordern und Arbeiten in gebückter oder vorn übergeneigter Körperzwangshaltung, das Heben und Tragen schwerer Lasten von 35 – 50 kg sowie Arbeiten unter Einwirkung von Nässe, Kälte und Zugluft, ferner Überkopf- und Schichtarbeit nicht mehr durchführen. Alles dies kann bei den ursprünglichen Tätigkeiten des Klägers als Betonarbeiter nicht ausgeschlossen werden.
Nachdem der Kläger aus seinem Urlaub am 5. Juli 1999 zurückgekehrt und seine Arbeit bei der Beklagten antreten wollte, stellte er fest, dass seine Stechkarte gesperrt worden war. Der Meister schickte ihn sodann im Auftrag der Geschäftsleitung nach Hause und teilte ihm auf seine Nachfrage mit, die Geschäftsleitung habe ihn dazu beauftragt, dem Kläger mitzuteilen, dass er nicht zur Arbeit erscheinen müsse. Beginnend mit dem Monat Juli 1999 zahlte die Beklagte an den Kläger keinen Lohn mehr aus. Der Kläger begehrt die Zahlung von 6 x monatlich 3.612,00 DM brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes. Die Höhe der Klageforderung ist zwischen Parteien unstreitig.
Eine dem Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juni 1999 ausgesprochene Kü[…]