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Herausgabeklage – Widerlegung der Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 WF 94/19 – Beschluss vom 26.04.2019

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27.03.2019 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, das über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheiden soll.
Gründe
1. Der Antragsteller erbittet Verfahrenskostenhilfe für eine sonstige Familiensache zur Herausgabe eines KFZ von der Antragstellerin, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau.

Die das Fahrzeug besitzende Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller habe ihr unmittelbar vor seinem Haftantritt das ihm gehörende KFZ in Gegenwart eines Zeugen mit den Worten übereignet, sie könne damit tun und lassen was sie wolle, er brauche das Fahrzeug nicht mehr und wolle es ihr ohne irgendwelchen Gegenleistungen übereignen. Er habe ihr sodann Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere übergeben, sie habe die Übereignung angenommen (vgl. 11, 12).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Bewilligung abgelehnt. Die Erfolgsaussicht fehle, da der Antragsgegner die gegen ihn streitende Vermutung des § 1006 BGB nicht entkräftet habe.

Mit Schriftsatz vom 15.04.2019 tritt der Antragsteller dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Verfahren weiter entgegen, nunmehr unter anderem mit der Behauptung, nur die Antragsgegnerin und seine – von ihm hierzu als Zeugin benannte – Mutter hätten ihn zum Haftantritt begleitet und eine Übereignung an die Antragsgegnerin sei hierbei nicht erfolgt (35).

Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit Nichtabhilfebeschluss vom 18.04.2019 weiterhin als beweisfällig und sein Vorbringen zur fehlenden Eigentumsübertragung als unerheblich erachtet.

2. Die nach §§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 127, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) lässt sich derzeit nicht verneinen.

Das Vorbringen des Antragstellers ist geeignet, die gegen ihn wirkende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB zu widerlegen.

Den ungenauen Wortlaut dieser Vorschrift einschränkend ist nicht undifferenziert auf eine gegenwärtige Besitzlage abzustellen, sondern auf Eigenbesitz, der unmittelbar mit der Besitzerlangung bei gleichzeitigem Erwerb unbedingten Eigentums begründet wurde, sodass dessen Fortdauer nach allgemeinen Grundsätzen zu vermuten ist. Fasst man die Erwerbsvermutung aus § 1006 BGB mit den sie umlagernden tatsächlichen Vermutungen zusammen, so ergebe[…]


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