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Nutzungsausfallentschädigung – gewerblich genutzter Pkw

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 8 U 191/05
Urteil vom 14.03.2006

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2006 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim – 8 O 47/05 – vom 01.07.2005 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.976,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.06.2004 hieraus zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Berufungsstreitwert wird auf 26.701,27 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Leasingnehmerin eines Pkw Audi A 6, am dem durch die Beklagte im Rahmen der Gewährleistung verschiedene Reparaturen durchgeführt wurden. Der Geschäftsführer der Klägerin ist Eigentümer eines VW-Busses, an dem die Klägerin zuvor ebenfalls verschiedene Reparaturarbeiten vorgenommen hatte, die noch nicht bezahlt waren. Wegen dieser noch offenen Reparaturkosten verweigerte die Klägerin die Herausgabe des Pkw Audi A 6. Im einem Vorprozess wurde sie durch Urteil des Landgerichts M. wurde zur Herausgabe verurteilt. Während des Berufubngsverfahrens gab die Beklagte den Pkw heraus. In einem weiteren Vorprozess wurde der Geschäftsführer der Klägerin zur Zahlung der Reparaturkosten verurteilt. Mit der vorliegenden Klage, der das Landgericht teilweise stattgegeben hat, begehrt die Klägerin nunmehr Schadensersatz wegen der unberechtigten Vorenthaltung des Pkw Audi A 6.
Gründe:
I.

Ohne Tatbestand gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, die zulässige Anschlussberufung der Beklagten (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, vgl. Hinweis des Senats vom 10.11.05, II 57 R) ist unbegründet.

Auf die Entscheidung sind die ab 01.01.2002 geltenden materiellen G[…]


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