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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsratmitglied – Unterlassungspflicht von Veröffentlichungen im Internet

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Hessisches Landesarbeitegericht
Az: 9 TaBV 100/03
Verkündet am 15.07.2004
Vorinstanz: Arbeitsgericht Kassel – Az.: 1 BV 6/03

In dem Beschlussverfahren hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 9. in Frankfurt am Main auf die mündliche Anhörung vom 15 Juli 2004 beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. Dezember 2003 – 1 BV 6/03 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor am Ende von Ziffer 2) statt „… oder sonst eine Einstellung der Publikationen in das Internet zu begünstigen“ lautet: „.‘.. oder sonst die Publikation Dritten zum Zwecke der Einstellung in das Internet zur Verfügung zu stellen“.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:
Die Arbeitgeberin verlangt von dem Antragsgegner die Unterlassung von Veröffentlichungen und Äußerungen im Internet.
Der Antragsgegner ist Mitglied des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrates (Beteiligter zu 3). Er hat auf der Liste der Metaller kandidiert, deren Listenführer er ist. Diese Gruppierung ist im Betrieb der Arbeitgeberin ein Zusammenschluss von Arbeitnehmern, die weder einen eingetragenen Verein darstellen noch als nichteingetragener Verein einen Vorstand haben. Die Betriebsräte und Kandidaten der „A Metaller“ geben seit über zehn Jahren eine „Werkzeitung“ mit dem Titel „Nachrichten vom M, Meldungen und Meinungen von Kollegen für Kollegen der D. AG Werk K“ heraus. Als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts ist der Antragsgegner aufgeführt. Die Zeitung erscheint etwa monatlich, wobei aus aktuellem Anlass Einzelmeldungen außerhalb der Monatsschrift als „Telegramm“ unter der Überschrift „Nachrichten vom M“ erscheinen. Die Zeitungen werden nach ihrem jeweiligen Erscheinen jeweils vor dem Werkstor der Arbeitgeberin in K von den Mitgliedern der „A Metaller“ verteilt.
Seit dem Novemberheft 2002 befindet sich im Impressum der Zeitung folgende Internetanschrift: „www………..de“. Unter dieser Anschrift wird eine Homepage betrieben, dessen Domaine-Inhaber der Antragsgegner ist. Auf der Homepage befindet sich eine Unterseite mit der Überschrift „Zeitung“. Auf dieser Seite waren zum Zeitpunkt der Antragstellung die „Nachrichten vom M“ Oktober 2002, November 2002, Januar 2003, Februar 2003 und April 200[…]


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