SOZIALGERICHT SPEYER
Az.: S 7 KR 283/06
Urteil vom 11.06.2007
In dem Rechtsstreit hat die 7. Kammer des Sozialgerichts Speyer auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2007 für Recht erkannt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 5.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2006 wird aufgehoben soweit er sich auf die Behandlung ab 24.5.2006 bezieht. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für das Arzneimittel Helixor in Höhe von 186,34 Euro zu erstatten.
2. Die Beklagte hat der Klägerin 50 % ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen hat sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für das Arzneimittel Helixor.
Die am 29.1.1962 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin erkrankte an einem bösartigen, prämenopausalen Mammakarzinom. Am 5.1.2006 und 16.1.2006 wurde der Tumor durch eine brusterhaltenden Operation entfernt. Im weiteren Verlauf wurde die Klägerin mittels Chemo- und Strahlentherapie behandelt. Begleitend zu diesen Therapieformen verschrieb der Frauenarzt Dr. … der Klägerin zur Rezidivprophylaxe mittels Privatverordnung das Mistelpräparat Helixor A.
Helixor A ist ein wässriger Auszug der Tannenmistel. Es wird als Injektionslösung in der anthroposophischen Therapierichtung verwendet. Es ist apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig.
Am 24.3.2006 beantragte die Klägerin unter Beifügung eines Attests des Arztes Dr. … die Übernahme der Kosten für die Behandlung mit Helixor bei der Beklagten.
Am 5.4.2006, 22.4.2006, 4.5.2006, 24.5.2006, 6.6.2006, 30.6.2006 und 20.7.2006 erwarb die Klägerin je acht Ampullen Helixor A zum Preis von 48,49 Euro (viermal) bzw. 44,68 Euro (viermal).
Mit Bescheid vom 5.5.2006 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab.
Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel dürften nur im Ausnahmefall von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Der behandelnde Arzt der Klägerin habe hier aber durch die Verwendung eines Privatrezepts zu erkennen gegeben, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht vorliege. Er h[…]