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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebliche Übung und Ersatz krankheitsbedingter Aufwendungen

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 5/6 Ca 10019/01
Verkündet am 15.10.2002

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 5 auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2002 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 251,81 netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2001 zuzahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 251,81 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist begründet, denn der klägerischen Partei steht der streitbefangene Anspruch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung zu.
Unstreitig hat der Beklagte in der Zeit von Mai 1993 bis August 2000 stets die von der Krankenkasse nicht getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen, wie etwa Kosten für Brillen, Zahnbehandlungen u.a., zu 50 % ersetzt. Dabei erfolgte ebenfalls unstreitig im jeweiligen Einzelfall die 50%ige Kostenübernahme durch den Beklagten ohne jeglichen Vorbehalt, vielmehr war die Handhabung dergestalt, dass die jeweils von den Arbeitnehmern eingereichten Rechnungen (Optiker, Zahnarzt u.a.) von der Geschäftsführung mit dem Vermerk „wie üblich“ oder „die übliche Regelung“ versehen und zur Anweisung an die Buchhaltung gegeben wurden.
Damit ist ein Anspruch der Arbeitnehmer des Beklagten, so auch der klägerischen Partei, auf Übernahme der hälftigen oben genannten krankheitsbedingten Auslagen, die von der Krankenkasse nicht getragen werden, durch den Beklagten entstanden, denn wenn der Arbeitgeber mehrere Jahre – mindestens drei Jahre – eine Leistung vorbehaltlos gewährt, entsteht auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung aus diesem als Willenserklärung zu wertenden Verhalten, das von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird, ein Anspruch in den Folgejahren (vgl. Erfurter Kommentar, 2. Aufl., Preis, Rn 277 zu § 611 BGB).
Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht entgegen, dass es sich bei den gewährten Zuschüssen zu den krankheitsbedingten Aufwendungen nur um geringfügige Leistungen gehandelt habe. Bei der Vornahme seiner Durchschnittsberechnung, mit der der Beklagte den in diesem Zusammenhang von ihm aufgewe[…]


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