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Frachtvertrag – Beweislast für all-in-Preis

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AG Bremen – Az.: 19 C 141/20 – Urteil vom 20.01.2021

1. Die vollständige Kalkulation der Frachtrate unter Einschluss von sogenannten Nebenkosten (hier: Kosten für die Polizeibegleitung und Verkehrslenkungsmaßnahmen bei einem Straßentransport) ist allein Aufgabe des Spediteurs.

2. Der pauschale Ausschluss bestimmter Bestandteile der Fracht als sogenannte Nebenkosten ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 BGB unwirksam, da sie sowohl vom gesetzlichen Leitbild der Fracht als auch von den Anforderungen, die die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen 2017 (ADSp 2017) an die Kalkulation einer Frachtrate stellen, erheblich abweicht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten weitere Vergütung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag.

Die Klägerin und die Beklagte sind in der Branche Großraum- und Schwertransporte tätig. Dabei führte die Klägerin in der Vergangenheit bereits mehrfach solche Transporte für die Beklagte durch. Bei vielen dieser Transporte wurde ein Transportangebot erstellt, in dem die Transportkosten als „netto“ ausgewiesen und unter „nicht enthaltene Leistungen“ u.a. Polizeibegleitungskosten und Verkehrslenkungsmaßnahmen aufgeführt wurden (vgl. Anlagen K1, Bl. 7 ff. d.A.).

Unstreitig gab es mindestens ein weiteres Angebot der Klägerin per E-Mail an die Beklagte, in dem die Transportkosten netto und die Nebenkosten (Polizeibegleitung und Verkehrslenkungsmaßnahmen) separat erwähnt wurden.

Am 28.06.2019 kam es zu einer erneuten (Preis-) Anfrage der Beklagten an die Klägerin. Dabei wurde seitens der Beklagten per E-Mail um die Abgabe eines Angebots für einen grenzüberschreitenden Transport einer Segelyacht gebeten.

Der Mitarbeiter S. der Beklagten schrieb wörtlich:

„Einfacher Preis reicht mir. PDF ist nicht nötig.“

Woraufhin der Geschäftsführer der Klägerin antwortete:

„Moin Michel, 7500,- € netto“

Im Anschluss fand ein Telefonat zwischen den Parteien statt, dessen näherer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

Am 08.07.2019 antwortete der Mitarbeiter S. der Beklagten per E-Mail beim Gesc[…]


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