AG Rudolstadt, Az.: 770 Js 31365/15 – 1 Ls, Urteil vom 12.03.2016
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG; §§ 25 Abs. 2, 27, 52, 56 Abs. 1 StGB.
Gründe
I.
Der heute 25 Jahre alte, kinderlose Angeklagte, der noch im Haushalt seiner Eltern lebt, hat einen qualifizierten Hauptschulabschluß erreicht und eine Lehre als Industriemechaniker bei der Firma H GmbH Schlauchleitungen in Plauen durchlaufen, die er im Februar 2015 erfolgreich abschloß. Seither war der Angeklagte, der in seinem Ausbildungsbetrieb keine berufliche Perspektive für sich erblickte, arbeitslos.
Der Angeklagte ist Raucher und konsumierte bis zu seiner Inhaftierung gelegentlich Cannabis.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Am 29.09.2015 gegen 14.30 Uhr führte der Angeklagte seinen Personenkraftwagen Skoda Fabia auf der Bundesautobahn 9 in Fahrtrichtung München, in dem mit Wissen des Angeklagten Betäubungsmittel transportiert wurden. Der Angeklagte fuhr in einem aus zwei Personenkraftwagen bestehenden Konvoi. In dem vorausfahrenden Fahrzeug Audi A6 befanden sich der 25jährige Fahrer Kay F. und der 31jährige Beifahrer Sven K.. In seinem nachfolgenden Fahrzeug Skoda Fabia saßen der Angeklagte als Fahrer und der 21jährige Philipp T. als Beifahrer. Das in fünf durchsichtige Folientüten verpackte und in zwei Plastiktüten verstaute Rauschgift war im Fußraum unter dem Beifahrersitz deponiert. Es handelte sich um 1.727,32 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 164,30 g Tetrahydrocannabinol, welches zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen war. Auf der Drogenverpackung befanden sich diverse Fingerabdrücke des Beifahrers Philipp T., jedoch keine von dem Angeklagten herrührenden DNA-Spuren oder Fingerabdrücke. Dem Angeklagten, welcher als Kurierfahrer fungierte und der wußte, daß er in seinem von ihm gesteuerten Fahrzeug rund 1,7 kg Marihuana transportierte, war klar, daß seine Tätigkeit der Aufrechterhaltung des Drogenbesitzes diente sowie die mit der erheblichen Rauschgiftmenge beabsichtigten Drogengeschäfte förderte. Als das Drogentransportfahrzeug und sein Begleitfahrzeug, die beide um 13.43 Uhr an der Autobahntankstelle Eichelborn-Süd an der Bundesautobahn 4[…]