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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebliche Altersversorgung – unrichtige Betriebsrentenauskunft

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Arbeitsgericht Lörrach
Az: 5 Ca 115/11
Urteil vom 11.01.2012

Leitsatz (nicht amtlich):
Der Arbeitgeber haftet einem Arbeitnehmer bei einer unrichtigen Betriebsrentenauskunft grundsätzlich nur für dessen entstandenen Vertrauensschaden. Hätte sich der Arbeitnehmer auch bei zutreffender Betriebsrentenauskunft durch den Arbeitgeber für einen vorzeitigen Rentenbeginn entschieden, kann der Arbeitnehmer keinen Schadenersatz wegen entgangener Vergütung und Rentenabschlägen gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 9.030,60 EUR.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Betriebsrentenansprüche, hilfsweise Schadenersatzansprüche im Anschluss an eine unrichtige Betriebsrentenauskunft.
Der am … 1944 geborene Kläger war langjährig als Betriebsleiter bei einer Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten tätig. Im damaligen Arbeitsverhältnis haben der Kläger und eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, die R.-F.GmbH, eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung unter dem 18./20.12.1985 abgeschlossen. Wegen des Inhalts der Versorgungszusage wird auf ABl. 45 – 47 Bezug genommen. Die damaligen Arbeitsvertragsparteien haben unter dem 28.09.1988 eine Ergänzung der Versorgungsvereinbarung dahingehend vereinbart, dass die Altersrente in der Anwartschaftszeit jährlich um 3 % den steigenden Lebenshaltungskosten anzupassen ist (ABl. 44).
Der Kläger ist bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten 1997 ausgeschieden.
Im Jahr 2004 hat der Kläger bei der R. GmbH & Co.KG, Rechtsnachfolgerin seiner früheren Arbeitgeberin und Rechtsvorgängerin der Beklagten, Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Altersrente nach der Versorgungszusage verlangt. Die R. GmbH & Co.KG hat dem Kläger mit Schreiben vom 09.03.2004 unter anderem mitgeteilt:
„Inzwischen liegt uns das in Auftrag gegebene versicherungsmathematische Gutachten vor. Danach werden für sie mit Stand 30.09.2003 unverfallbare Anwartschaften auf eine jährliche Altersrente in Höhe von 10.844,00 EUR sowie[…]


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