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Verjährung Handwerkerrechnung

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Wann verjähren Rechnungen und Forderungen vom Handwerker?
Gemäß § 195 BGB verjähren Rechnungen, also auch Handwerkerrechnungen, nach drei Jahren. Allerdings gibt es hierbei einige Ausnahmen, die Sie kennen sollten. Denn nach 3 Jahren kann der Handwerker unter gewissen Bedingungen dennoch weiterhin auf die Erfüllung seiner Ansprüche pochen. Hier kann der Schuldner, die Erfüllung an sich ablehnen und sich seinerseits auf die Einrede berufen. Was das alles zu bedeuten hat und worauf Sie achten sollte, lesen Sie im folgendem Artikel.

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Die Rechte von Handwerkern und Verbrauchern.
Handwerkerrechnungen sind vielen Menschen ein regelrechter Graus, da die Dienste des Handwerkers gerade in der heutigen Zeit alles andere als günstig sind. Problematisch ist nur der Umstand, dass dem Handwerkerdienst in der gängigen Praxis zuvor ein Werkvertrag vorausgeht, sodass der Kunde die Rechnung letztlich schuldet.

Handwerkerrechnungen Eine häufig gestellte Frage, die durchaus verwirrend sein kann. Die Antwort lautet: in der Regel nach drei Jahren, es gibt jedoch einige Ausnahmen. (Symbolfoto: GaudiLab/Shutterstock.com)

Dies ist jedoch abhängig zu machen von einem handwerklichen Erfolg, dem wiederum der Handwerker dem Kunden schuldet. Nicht selten kommt es zu Streitigkeiten zwischen dem Handwerker und dem Kunden im Hinblick auf die Leistung des Handwerkers oder auch dem Umfang der Handwerkerrechnung. Den wenigsten Kunden ist dabei der Umstand bekannt, dass auch eine Handwerkerrechnung verjähren kann. Der Gesetzgeber hat hierfür gem. § 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Verjährungsfrist von drei Jahren festgelegt. Die Verjährung bringt den Umstand mit sich, dass der Handwerker seine Rechnung nach dem Ablauf der Verjährungsfrist gegenüber dem Kunden nicht mehr geltend machen kann. Dies ist allerdings an ganz bestimmte Rahmenumstände geknüpft.
Wann startet die Verjährung?
Die Verjährungsfrist startet stets mit dem Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Handwerkeranspruch auf den Ausgleich der Rechnung entstanden ist. Die Grundvoraussetzung für den Anspruch ist allerdings der handwerkliche Erfolg respektive die Werkfertigstellung. Ist dies nicht gegeben, so startet die Verjährungsfrist für die Handwerkerrechnung erst mi[…]


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