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Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig

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LG Hamburg – Az.: 318 S 88/17 – Urteil vom 30.01.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.07.2017, Az. 539 C 42/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 55.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt in gewillkürter Prozessstandschaft seiner Tochter vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 55.000,00 €.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht Hamburg hat mit seinem am 25.08.2017 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht Hamburg ausgeführt, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sei. Spätestens seit Ende 2012 seien dem Kläger und seiner Tochter die geänderten Pläne und die geänderte Baugenehmigung bekannt gewesen. Zusätzlich hätten sie zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass der Beklagte die Errichtung eines weiteren Vollgeschosses auch umsetzte. Es sei daher von positiver Kenntnis, zumindest aber von grob fahrlässiger Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB des aufgrund der geänderten Baugenehmigung umgesetzten Bauvorhabens auf Klägerseite auszugehen. Auch könne nicht von einem unzulässigen teilungserklärungswidrigen zweigeschossigen Neubau ausgegangen werden.

Gegen das ihm am 07.09.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.09.2017 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 11.10.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger trägt vor, dass das Amtsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Das weitere unzulässige Geschoss sei erst im Jahre 2013 errichtet worden, sodass der Schaden erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten sei. Die Verjährung sei daher durch Einreichung der Klage am 17.11.2016 rechtzeitig gehemmt worden. Aufgrund des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 25.02.2002 (Anl. K 4) stehe fest, dass der Beklagte das Grundstück nur eingeschossig habe bebauen dürfen. Die Wohnung des Beklagten habe nunmehr einen Elbblick und damit einen erheblichen Mehrwert, der zu Lasten der Wohnung seiner Tochter gehe.

Der Kläger beantragt, das am 25.08.2017 ve[…]


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